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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Points2BIM (Stand: 05/2024)

1.

Geltungsbereich

Die Points2BIM GmbH, Reichsstraße 48, 09112Chemnitz („POINTS2BIM“) erbringt ihre Lieferungen und Leistungen imGeschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichenRechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich auf derGrundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit nichteinzelvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist. Soweit im Folgenden vonLeistung bzw. Leistungen gesprochen wird, werden darunter alle Lieferungen undLeistungen gleich welcher Art durch POINTS2BIM anden Kunden verstanden. Wird in Bezug auf Personen die männliche Form verwendet,so sind damit jeweils vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfallauch weibliche und diverse Personen gemeint.

POINTS2BIM erbringt unter Geltung dieser AGBkeine Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.

Für den Fall, dass der Kunde die AGB nichtgelten lassen will, hat er dies POINTS2BIM vor oder bei Vertragsschlussschriftlich anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden oderDritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kundenoder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn POINTS2BIM ihrer Geltung imEinzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn POINTS2BIM auf ein SchreibenBezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthältoder auf solche verweist.

Hinweise auf die Geltung gesetzlicherVorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartigeKlarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesenAGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2.

Definitionen

Im Sinne dieser AGB ist oder sind

ArbeitstagMontag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage im Freistaat Sachsen sowie mit Ausnahme des 24.12. und 31.12.;

außenwirtschaftlicheEinschränkungen Verbote und Beschränkungen durch das auf den konkreten Einzelvertrag und dessen Erfüllunganwendbare Außenwirtschaftsrecht (insbesondere Exportkontrolle und/oderZollbestimmungen einschließlich Embargos und Bereitstellungsverboten), insbesondere nach demAußenwirtschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland sowie des Lands, in demder Kunde seinen Sitz hat bzw. in welches und durch welches diebestimmungsgemäße Lieferung oder Leistung erfolgt;

Bereitstellungsverbotaußenwirtschaftliches Verbot der unmittelbaren oder mittelbarenBereitstellung von Geldern, technischer Hilfe oder wirtschaftlichen Ressourcenfür bestimmte Personen, Länder, Einrichtungen oder Organisationen;

Bestellungein verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Einzelvertrags;

Einzelvertragder im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AGB geschlossene Vertrag; bei Bestellungen im Onlineshop von POINTS2BIMergibt sich der nähere Inhalt des Einzelvertragsinsbesondere aus der vom Kunden getroffenen Auswahl während desBestellvorgangs;

InhaltsdatenDaten, die vom Kunden bzw. auf Veranlassung des Kunden auf die Server von POINTS2BIMhochgeladen werden oder sonst vom Kunden bzw. auf Veranlassung des Kunden andie IT-Systeme von POINTS2BIM übergeben werden;

unzulässigeInhaltsdaten solche Inhaltsdaten,welche gegen das Gesetz, eine behördliche Anordnung oder gegen die guten Sittenverstoßen oder Schadsoftware beinhalten bzw. deren Verbreitung fördern; hierzuzählen insbesondere Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz undgegen die Bestimmungen des Jugend- und Datenschutzes, strafbare undwettbewerbswidrige Handlungen, Verletzungen von Rechten Dritter, namentlich desallgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Bild, vonUrheberrechten, Namensrechten, Marken-, Firmen- und sonstigen gewerblichenSchutzrechten, Verletzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses sowiepornografische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, religiöse Gefühleverletzende, rassistische oder rechtsextreme Inhalte, Hassreden, Spam undsonstige unerwünschte Werbung, Viren, Würmer, Trojaner sowie Phishing-Links.

3.

Abschluss von Einzelverträgen

Ein Einzelvertragund damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt durcheine Auftragsbestätigung von POINTS2BIM, durch schlüssiges Handeln,insbesondere wenn POINTS2BIM nach der Bestellungmit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt, oder dadurch zustande,dass der Kunde ein verbindliches Angebot von POINTS2BIM annimmt. Die Produkt-und Leistungsbeschreibungen von POINTS2BIM stellen noch kein verbindlichesAngebot dar.

Bestellt der Kunde über den Onlineshop von POINTS2BIM,gilt zusätzlich zu Absatz 1 das Folgende: Nach Anlegen eines Kundenkontos,Öffnen des bereits bestehenden Kundenkontos oder, sofern ein solches nichtangelegt wird, der Eingabe der persönlichen Daten des Kunden einschließlich desHochladens der Punktewolke, Generierung des BIM-Modells und Ansicht desBIM-Modells erscheint vor Abschluss des Bestellvorgangs eine Übersichtsseite.Dort kann der Kunde die Richtigkeit seiner Angaben prüfen und fehlerhafteAngaben korrigieren. Der Kunde kann den Bestellvorgang jederzeit durchBetätigung des „Zurück“- bzw. eines vergleichbaren Buttons sowie durchSchließen des Browser-Fensters abbrechen. Nach Prüfung der Richtigkeit seinerAngaben auf der Übersichtsseite gibt der Kunde durch Betätigung des Buttons„zahlungspflichtig bestellen“ im abschließenden Schritt des Bestellvorgangs eineBestellung ab. Nach erfolgreichemBestelleingang erhält der Kunde eine E-Mail, in welcher der Eingang der Bestellung bestätigt wird und allenotwendigen Informationen zur Bestellungmitgeteilt werden. Diese Bestätigungsmail stellt nur dann eine verbindlicheAnnahme der Bestellung dar, wenn dies ausdrücklich durch POINTS2BIM erklärtwird. Für den Vertragsschluss steht ausschließlich Deutsch als Sprache zurVerfügung. Die Informationen zum Einzelvertragwerden dem Kunden per E-Mail zugesendet und stehen ihm im Falle der Bestellung über ein Kundenkonto bis zuderen Löschung zur Verfügung.

4.

Inhalt der Leistungen

Der konkrete Inhalt der von POINTS2BIM geschuldetenLeistungen ergibt sich aus dem Einzelvertragnebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen.

POINTS2BIM ist zu geringfügigen Abweichungen von dervereinbarten Leistungserbringung berechtigt, soweit diese die Qualität derLeistung nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.

Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogrammeusw. sind Leistungsbeschreibungen und stellen keine Garantie vonBeschaffenheiten dar. Die Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.Sie kann wirksam nur durch einen Geschäftsführer oder Prokuristen von POINTS2BIMerklärt werden. Sonstige Mitarbeiter von POINTS2BIM sind zurErklärung von Garantien nicht befugt.

Solange Leistungen von POINTS2BIM für den Kundenkostenfrei sind, sind die Leistungen von POINTS2BIM rein freiwillig und derKunde hat keinen Anspruch gegen POINTS2BIM auf Fortführung der Leistungen. POINTS2BIMbehält sich vor, die kostenfreien Leistungen jederzeit ohne Vorankündigung ganzoder teilweise einzustellen.

POINTS2BIM darf seine Leistungen auch durch Dritteerbringen.

5.

Nutzung von P2BIM

POINTS2BIM stellt dem Kunden P2BIM zum Abruf über dasInternet („Software as a service“ – SaaS) bereit. Die näheren Einzelheiten,insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang, ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

WICHTIGER HINWEIS: Die durchP2BIM automatisiert erstellten BIM-Modelle beruhen auf einer Vielzahl vonDaten, welche durch entsprechende Algorithmen und/oder Anwendungen künstlicherIntelligenz aufbereitet werden. Die von P2BIM automatisiertgenerierten Ergebnisse bedürfen daher immer der Plausibilisierung undValidierung durch den Kunden. In keinem Fall dürfen solcheErgebnisse ungeprüft übernommen werden, dies kann zu erheblichen Folgeschädenführen.

Gemeinsam mit dem BIM-Modell erhält der Kunde zurDokumentation und zur Erleichterung der Fehleranalyse einen Fehlerbericht alsPDF-Dokument. Weitere Dokumentationen sind nicht geschuldet.

Die Durchführung von Datensicherungen und Recovery-Servicesschuldet POINTS2BIM nur dann und nur insoweit, als dies im Einzelvertrag vereinbart ist.

6.

Verfügbarkeit

POINTS2BIM stellt dem Kunden P2BIM mit einer Verfügbarkeitvon 95 % im Jahresdurchschnitt zur Nutzung bereit. Davon nicht umfasstsind solche Zeiten, während derer die Nutzung von P2BIM wegen erforderlicherWartungsarbeiten (§ 7) oder aus von POINTS2BIM nicht zu vertretendenGründen unterbrochen oder beeinträchtigt ist.

Die Pflichten von POINTS2BIM umfassen nicht den Zugang desKunden in das Internet oder den Betrieb von Datenleitungen oder Datennetzen alsTeile des öffentlichen Internets. POINTS2BIM übernimmt daher keineVerantwortung für die Funktionsfähigkeit solcher Datennetze oder solcherDatenleitungen zu seinen Servern mit Ausnahme der Datenleitungen zwischenseinen Servern und dem jeweiligen Übergabepunkt in das öffentliche Internet. POINTS2BIMübernimmt insbesondere keine Verantwortung für Energieausfälle oder fürAusfälle von Netzen oder Servern, soweit diese das öffentliche Internetbetreffen.

POINTS2BIM ist ebenfalls nicht für die vom bzw. aufVeranlassung des Kunden zu übergebenden Inhaltsdatenverantwortlich. Insbesondere bleiben daher Fehlfunktionen und Ausfälle, die aufder fehlenden Bereitstellung oder der schlechten Qualität der Inhaltsdaten des Kunden beruhen, ohnedass POINTS2BIM dies zu vertreten hat, bei der Berechnung der Verfügbarkeitaußer Betracht.

7.

Wartungsarbeiten

Das regelmäßige Wartungsfenster von POINTS2BIM liegtzwischen 18.00 Uhr und 24.00 Uhr, MEZ. Den Zeitpunkt und die genaue Dauer derArbeiten sowie den konkreten Umfang der Nutzungsbeeinträchtigung teilt POINTS2BIMauf der Website von POINTS2BIM dreiArbeitstage im Voraus mit. Inbegründeten Einzelfällen, insbesondere zur Beseitigung vonIT-Sicherheitsrisiken, können die Wartungsarbeiten auch außerhalb desregelmäßigen Wartungsfensters und mit einer kürzeren Ankündigungsfrist oderohne Ankündigung erfolgen. Die Gesamtdauer der Wartungsarbeiten darf proVierteljahr maximal zwölf Stunden betragen.

8.

Nutzungsrechte an P2BIM

POINTS2BIM gewährt dem Kunden für den Zeitraum dervertragsgemäßen Nutzung ein rein schuldrechtliches und nicht übertragbaresNutzungsrecht an P2BIM.

Das Nutzungsrecht ist auf den Zweck der Nutzungsgewährung beschränkt. P2BIM darf vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Einzelvertragnicht in einer Weise eingesetzt werden, die zu erheblichen Schäden beim Kunden,bei Dritten oder der Umwelt führen kann. Insbesondere, aber nichtausschließlich ist daher vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Einzelvertragder Einsatz von P2BIM untersagt,soweit die Nutzung

im Zusammenhang mit gefährlichen und/oder gefährdetenund/oder sicherheitsrelevanten Gebäuden bzw. Anlagen, insbesondere der Medizineinschließlich der Medizin- und Labortechnik, des Militärs, der Rüstung, derHerstellung von Waffen, der Atomkraft oder der Luft- und Raumfahrt

im Zusammenhang mit sonstigen hochriskanten Tätigkeiten bzw.Einsatzgebieten erfolgt. P2BIM ist für die vorstehendin Satz 3 genannten Aktivitäten und Bereiche weder ausgelegt noch geeignet.

Alle anderen Nutzungshandlungen sind ohne vorherigeschriftliche Zustimmung von POINTS2BIM nicht erlaubt.

9.

Eingaben des Kunden (Input)

Alle Rechte an den Inhaltsdatenverbleiben beim Kunden. Der Kunde gewährt POINTS2BIM jedoch das nicht-ausschließliche,weltweite Recht, die Inhaltsdaten zurErbringung der Leistungen für den Kunden zu verwenden. Insbesondere gewährt derKunde POINTS2BIM das Recht, die Inhaltsdatenvorübergehend zu speichern, zu verändern, zu verarbeiten und zu übertragensowie die vorstehenden Rechte an etwaige Subunternehmer in Unterlizenz zuvergeben, soweit dies zur Erbringung der im Einzelvertragvereinbarten Leistungen erforderlich ist.

Darüber hinaus räumt der Kunde POINTS2BIM dasnicht-ausschließliche, weltweite Recht ein, die Inhaltsdaten in anonymisierter Form dauerhaft zum weiterenTrainieren des KI-Modells und der Weiterentwicklung der Anwendung zunutzen.

Der Kunde wird im Rahmen seiner Eingaben darüber hinausseine Nebenpflichten gemäß § 15 beachten.

10.

Erstellung von BIM-Modellen (Output)

POINTS2BIM beansprucht kein Urheberrecht an den durch denKunden unter Nutzung von P2BIM bzw. den ergänzenden Dienstleistungen vonPOINTS2BIM erstellten BIM-Modellen. Soweit daher zu Gunsten von POINTS2BIM einUrheberrecht bzw. urheberrechtliche Nutzungsrechte entstehen, verzichtetPOINTS2BIM darauf vollumfänglich zu Gunsten des Kunden.

Hinsichtlich der durch P2BIM automatisiert erstelltenBIM-Modelle ist unbedingt zu beachten, dass diese zusätzlich einer individuellenNachprüfung bedürfen (siehe dazu den Hinweis oben in § 5 Absatz 2). Soweit derKunde die individuelle Nachprüfung nicht allein durchführen möchte, kann er sichauch von POINTS2BIM dabei unterstützen lassen (siehe § 11).

Der Kunde räumt POINTS2BIM das nicht-ausschließliche,weltweite Recht ein, sowohl die durch P2BIM automatisiert erstellten als auchdie von POINTS2BIM individuell geprüften und verbesserten BIM-Modelle inanonymisierter Form dauerhaft zum weiteren Trainieren des KI-Modells und derWeiterentwicklung der Anwendung zu nutzen.

11.

Sonstige Dienstleistungen

Soweit POINTS2BIM für den Kunden sonstige Dienstleistungen(z.B. Unterstützung bei der Verbesserung automatisiert erstellter BIM-Modelle, Beratungsleistungensowie konkrete gestalterische Leistungen) erbringt, gelten die übrigenBestimmungen dieser AGB, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwasAbweichendes geregelt ist.

Soweit die sonstigen Dienstleistungen dem Werkvertragsrechtunterliegen, erklärt der Kunde nach eingehender Prüfung desLeistungsergebnisses die Abnahme. Die Abnahme ist zu erklären, wenn lediglichunwesentliche Mängel vorliegen. Gegebenenfalls verbleibende Mängel werden inder Abnahmeerklärung festgehalten und von POINTS2BIM im Rahmen der Haftung von POINTS2BIM für Sach- und Rechtsmängelbeseitigt. Auf Verlangen von POINTS2BIMhat der Kunde in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.Gerät der Kunde mit einer Teilabnahmein Verzug, ist POINTS2BIMunbeschadet weiterer sich aus dem Verzug ergebender Rechte zur Verweigerung derweiteren Leistungen berechtigt.

§§ 5 („Nutzung von P2BIM“), 6 („Verfügbarkeit“), 7(„Wartungsarbeiten“) und 8 („Nutzungsrechte an P2BIM“) finden keine Anwendung.

12.

Vergütung,Nebenkosten

Die Preise ergeben sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarter Vertragsänderungenund -ergänzungen.

Für den Fall des Fehlens einer ausdrücklichen Preisabredeergeben sich die Preise aus der im Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrags geltenden aktuellenPreisliste, die jederzeit bei POINTS2BIM angefordert werden kann.

Haben die Parteien im Rahmen der Vergütung nach AufwandTagessätze bzw. Personentage bestimmt, so schuldet POINTS2BIM insoweit dieLeistung von höchstens acht Personenstunden an einem Kalendertag. LeistetPOINTS2BIM darüberhinausgehende Personenstunden an einem Kalendertag, so sinddiese zeitanteilig zusätzlich zu vergüten, es sei denn, die Zeitüberschreitungwiderspricht dem erkennbaren Wunsch des Kunden oder seinem objektivenInteresse. Bei der Vereinbarung von Stundensätzen werden diese je angefangene15 Minuten vergütet.

Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der imgrenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr gegebenenfallsanfallenden Steuern, Abgaben und Zölle, der Nebenkosten des Geldverkehrs sowieder jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Sofern nicht anders vereinbart trägt der Kunde gegenNachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und imRahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter.Reisezeiten sind zu vergüten.

Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütungeiner Leistung von POINTS2BIM getroffen, deren Erbringung der Kunde denUmständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde diefür diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die vonPOINTS2BIM für seine Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

Kosten, die durch nachträgliche, vom Kunden veranlassteÄnderungen des Leistungsinhalts bedingt sind, werden gesondert berechnet.

13.

Zahlung und Verzug

Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen von POINTS2BIMsofort fällig und zur Meidung eines Verzugs spätestens eine Woche nach Zugang der Rechnung ohneAbzug zu zahlen. Im Falle einer zulässigen Teillieferung kann diese sofortfakturiert werden. DieRechnungsstellung kann auf elektronischem Weg erfolgen. Soweit Zahlungim Voraus vereinbart ist, erfolgt die Leistung durch POINTS2BIM erst nach Zahlungseingang.

Alle Zahlungen erfolgen in Euro und vorbehaltlich einer abweichendenVereinbarung im Einzelvertrag durch Überweisungauf ein von POINTS2BIM benanntes Konto. Eine Zahlung gilt erst dann alserfolgt, wenn POINTS2BIM über den Betrag verfügen kann.

14.

Exportkontrolle und Embargos

Die Lieferung oder Leistung dient ausschließlich den im Einzelvertrag festgelegten Zwecken. DerKunde gewährleistet, dass die Lieferung bzw. Leistung weder durch den Kundennoch seine Endkunden in Verbindung mit einer der folgenden Technologienverwendet werden: Rüstungstechnologie, Waffen, Raketen, die Waffen tragenkönnen, und/oder Nukleartechnologie.

Der Kunde gewährleistet darüber hinaus, dass die Lieferungbzw. Leistung weder durch den Kunden noch seine Endkunden unter Verstoß gegen außenwirtschaftliche Einschränkungenverwendet werden. Der Kunde wird die angestrebte Lieferung bzw. Leistung zumfrühestmöglichen Zeitpunkt, soweit möglich und zumutbar bereits vor der Bestellung,auf alle in Betracht kommenden außenwirtschaftlichen Einschränkungen hinprüfen und POINTS2BIM unverzüglich informieren, sollten sich Anhaltspunkte fürmögliche außenwirtschaftliche Einschränkungen ergeben. Die näherenEinzelheiten sollen im Einzelvertrag geregelt werden.

POINTS2BIM kann die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag verweigern, soweit dieErfüllung durch außenwirtschaftliche Einschränkungen verboten oderbeeinträchtigt ist (z.B. weil keine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird).POINTS2BIM wird den Kunden unverzüglich über solche Umstände informieren.

Verweigert POINTS2BIM die Lieferung oder Leistung aufgrundeines Bereitstellungsverbots und derKunde bestreitet das Vorliegen eines Bereitstellungsverbots, wird der Kunde, soweit möglich undzumutbar, bei der zuständigen Behörde eine schriftliche Bestätigung beantragen,wonach POINTS2BIM mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag nicht gegen das durch dieBehörde angewandte Außenwirtschaftsrecht verstößt. Wird eine solche Bestätigunginnerhalb angemessener Frist nicht beigebracht, werden die Parteien vomVorliegen eines Bereitstellungsverbotsausgehen. Ebenso werden die Parteien vom Vorliegen eines Bereitstellungsverbots ausgehen, wenn die Beantragung derBestätigung bei der zuständigen Behörde unmöglich oder unzumutbar ist undobjektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verletzung eines Bereitstellungsverbots möglich ist.

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden aufgrundder vorgenannten außenwirtschaftlichen Einschränkungen sindausgeschlossen, soweit

die außenwirtschaftliche Einschränkung nicht von POINTS2BIMselbst zu vertreten ist (z.B. weil POINTS2BIM aufgrund eines früherenexportkontrollrechtswidrigen Verhaltens von den Exportkontrollbehörden nichtmehr als zuverlässig eingestuft wird) oder

POINTS2BIM den Kunden nicht arglistig über dasBestehen der außenwirtschaftlichen Einschränkung getäuscht hat.

Für eine bloß fahrlässige Unkenntnis einer außenwirtschaftlichenEinschränkung haftet POINTS2BIM nicht. Für den Umfang und die Höhe derHaftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen einer vonPOINTS2BIM zu vertretenden außenwirtschaftlichen Einschränkung gilt§ 20 („Haftung von POINTS2BIM“).

Unbeschadet weiterer gesetzlicher oder vertraglicherInformationspflichten wird der Kunde POINTS2BIM unverzüglich über sämtlicheUmstände informieren und sämtliche Dokumente beibringen, welche nach demAußenwirtschaftsrecht des Lands,

in dem der Kunde seinen Sitz hat,

in welches die bestimmungsgemäße Lieferung bzw. Leistungsowie

durch welches die bestimmungsgemäße Lieferung bzw. Leistungerfolgt,

für eine reibungslose Erfüllung der Verpflichtungen von POINTS2BIMerforderlich oder zweckmäßig sind. Hierzu gehören insbesondere auch Angaben zumEndkunden, dem Bestimmungsland und dem beabsichtigten Verwendungszweck derLieferung bzw. Leistung.

15.

Nebenpflichten des Kunden

Den Kunden treffen zum Zweck der Gewährleistung einerordnungsgemäßen Nutzung Verhaltenspflichten, deren Nichtbefolgung zu Nachteilen,insbesondere zur Kündigung des Einzelvertragsund Schadensersatzansprüchen führen kann.

Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, P2BIM nichtrechtsmissbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen und die Gesetzesowie die Rechte Dritter zu respektieren. Dies schließt folgende Pflichten ein:

Der Kunde stellt vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten sicher, dass der Kundenicht unzulässige Inhaltsdatenverarbeitet.

Inhaltsdaten dürfennur insoweit personenbezogenen Daten enthalten, als dies zur Erreichung desbetreffenden Verarbeitungszwecks zwingend erforderlich und eine Anonymisierungoder Pseudonymisierung ausgeschlossen oder unzumutbar ist. EnthaltenInhaltsdaten personenbezogene Daten,so wird der Kunde alledatenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllen, insbesondere den Betroffenenhinreichend über die Datenverarbeitung informieren, einegegebenenfalls erforderliche Einwilligung des Betroffenen einholen und dieErfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen beweissicher dokumentierenund aufbewahren. Die Aufzeichnungen sind zu vernichten, sobald sie nicht längerbenötigt werden. Der Kunde ist darüber hinaus hinsichtlich der Inhaltsdaten „Verantwortlicher“ im Sinneder EU-Datenschutzgrundverordnung und daher insoweit für die Einhaltung allerweiteren Pflichten des Verantwortlichen nach der EU-Datenschutzgrundverordnungverantwortlich.

Der Kunde wird vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten prüfen, ob der Kunde dieerforderlichen Rechte am Werk (z.B. Texte, Fotografien, Bilder, Grafiken) sowiean Markennamen, Firmennamen, Logos und sonstigen Kennzeichen und Rechtenzustehen. Bei Fotografien ist die weitere Prüfung erforderlich, ob von denabgebildeten Personen die erforderliche Einwilligung vorliegt; ohne dieseEinwilligung darf eine Verarbeitung nicht erfolgen. Der Kunde räumt POINTS2BIMdie zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen durch POINTS2BIMerforderlichen Nutzungsrechte ein.

Eine übermäßige Belastung der Systeme von POINTS2BIM durchunsachgemäße Nutzung ist zu unterlassen.

Der Kunde hat POINTS2BIM den aus einer Verletzung einerPflicht nach Absatz 2 resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn,dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde stellt POINTS2BIM vonallen Nachteilen frei, welche POINTS2BIM aufgrund der Inanspruchnahme durchDritte wegen vom Kunden zu vertretender schädigender Handlungen des Kundenentstehen. POINTS2BIM ist berechtigt, die Zahlung eines angemessenenVorschusses auf eventuelle Rechtsverteidigungs- und/oder Rechtsberatungskostenzu verlangen.

16.

Sperrung

POINTS2BIM kann den Zugang des Kunden aus wichtigem Grundvorübergehend sperren und/ oder die Verbindung der dem Kunden von POINTS2BIMzur Verfügung gestellten Ressourcen mit dem Internet unterbrechen. Einwichtiger Grund für eine Sperrung bzw. Unterbrechung liegt insbesondere vor,wenn

der Kunde gegen eine der in § 15 („Nebenpflichten desKunden“) Absatz 2 genannten Pflichten verstößt,

POINTS2BIM von Dritten darauf hingewiesen wird, dass derKunde unzulässige Inhaltsdatenbereithält oder verbreitet, sofern die Behauptung einer Rechtsverletzung nichtoffensichtlich unrichtig ist, oder

der Kunde mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nichtunerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist.

In den Fällen von Satz 2 lit. a) und b) kann POINTS2BIMstatt einer Unterbrechung betroffene Inhaltsdatenvorübergehend sperren oder dauerhaft löschen. Die Pflicht zur weiteren Zahlungder Vergütung bleibt unberührt, es sei denn, der Kunde hat den wichtigen Grundfür die Sperrung, Unterbrechung bzw. Löschung nicht zu vertreten.

Die Sperrung des Zugangs, die Unterbrechung der Verbindungsowie die Sperrung und Löschung von Inhaltsdatensind erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nacherfolgloser Abmahnung zulässig. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eineAbmahnung sind im Fall endgültiger Leistungsverweigerung oder wenn sonstigebesondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessendie betreffende Handlung rechtfertigen, entbehrlich.

Weitere Ansprüche und Rechte von POINTS2BIM, insbesondere auf Kündigung sowieSchadensersatz, bleiben unberührt.

Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nurberechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden,unstreitig oder entscheidungsreif sind. Der Kunde ist jedoch ohne die weiterenVoraussetzungen aus Satz 1 zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er miteinem Anspruch gegen eine Forderung von POINTS2BIM aufrechnen will, welche zudem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B.Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzugesgegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung).

Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde seineAnsprüche gegen POINTS2BIM nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung vonPOINTS2BIM an Dritte abtreten, es sei denn POINTS2BIM hat am Abtretungsverbotkein berechtigtes Interesse.

17.

Sachmängel

Die Lieferung oder Leistung hat die vereinbarteBeschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst diegewöhnliche Verwendung und hat die bei Lieferungen bzw. Leistungen dieser Artübliche Qualität.

Sachmängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen bei

Vertragsverhältnissen, für die das Gesetz keineSachmängelansprüche vorsieht, wie z.B. bei Dienstverträgen;

Lieferungen und Leistungen von POINTS2BIM, für welche derKunde keine Gegenleistung schuldet;

nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbartenBeschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit;

Beeinträchtigungen, welche aus dem Einsatz außerhalb dervereinbarten Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, der vertragswidrigen Änderungoder einer vom Kunden beigestellten Sache oder erbrachten Mitwirkung folgen,soweit dies nicht von POINTS2BIM zu vertreten ist;

Mängeln, die dem Kunden bei Vertragsschluss infolge groberFahrlässigkeit unbekannt geblieben sind;

einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb derBundesrepublik Deutschland sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistungbestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschlandweitervertrieben oder dort genutzt werden soll, soweit die Lieferung oderLeistung im betreffenden Gebiet gegentechnische Normen, gesetzliche oder sonstige hoheitliche Bestimmungen verstößt,die POINTS2BIM weder kannte noch kennen musste; POINTS2BIM ist zur Prüfung derBesonderheiten ausländischen Rechts nicht verpflichtet.

Alle weiteren gesetzlichen bzw. vertraglichen Ausschlüssevon Mängelansprüchen bleiben unberührt.

Der Kunde wird POINTS2BIM bei der Fehleranalyse undMangelbeseitigung unterstützen, indem der Kunde auftretende Probleme konkretbeschreibt und POINTS2BIM umfassend informiert. Der Kunde hat POINTS2BIM diefür Untersuchung der behaupteten Mangelhaftigkeit sowie für dieMangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl von POINTS2BIM durchBeseitigung des Mangels vor Ort oder in den Geschäftsräumen von POINTS2BIM oderdurch Lieferung einer Sache, die den Mangel nicht hat. Wegen eines Mangels sindzumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Soweit die Mangelbeseitigungim Wege der Fernwartung möglich und dem Kunden zumutbar ist, kann POINTS2BIMdie Mangelbeseitigung durch Fernwartung erbringen; in diesem Fall hat der Kundeauf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgenund POINTS2BIM nach entsprechender vorheriger Ankündigung entsprechendenelektronischen Zugang zu gewähren.

Die Mangelbeseitigung kann vorübergehend bis zur endgültigenMangelbeseitigung, welche in einem angemessenen Zeitraum nachzuholen ist, auchdadurch erfolgen, dass POINTS2BIM Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen desMangels im Sinne einer Umgehungslösung zu vermeiden, soweit und solange diesfür den Kunden zumutbar ist.

Befindet sich die Sache an einem anderen Ort als dem Ort desbestimmungsgemäßen Gebrauchs, so hat der Kunde die sich daraus für die Prüfungder Mangelhaftigkeit und Mangelbeseitigung ergebenden Mehraufwendungen zutragen.

Soweit ein vom Kunden mitgeteilter Mangel nicht festgestelltwerden kann oder POINTS2BIM, insbesondere gemäß Absatz 2 Satz 1 lit. d), fürdie Beeinträchtigung nicht verantwortlich ist, trägt der Kunde die Kosten vonPOINTS2BIM nach den vereinbarten bzw. üblichen Preisen, es sei denn, diefehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

Im Falle der Überlassung einer Sache oder der sonstigenGewährung einer Nutzung auf Zeit kann der Kunde bei Mängeln die laufendeVergütung nicht mindern. Ein eventuell bestehendes Recht zur Rückforderungunter Vorbehalt gezahlter Vergütung bleibt unberührt. Ein Anspruch aufSchadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels,welcher bereits bei Vertragsschluss vorhanden ist, besteht nur dann, wennPOINTS2BIM den Mangel zu vertreten hat; eine Haftung für anfängliche Mängelnach § 536a Abs. 1 BGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 548a BGB, istausgeschlossen.

Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kundennach diesem § 18 gelten nicht, soweit POINTS2BIM arglistig gehandelt oder eineGarantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatzund Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von POINTS2BIM zu vertretendenSachmangels gilt § 20 („Haftung von POINTS2BIM“).

Rechtsmängel

POINTS2BIM gewährleistet vorbehaltlich einer abweichendenVereinbarung im Einzelvertrag, dassder Lieferung oder Leistung im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizkeine Rechte Dritter entgegenstehen. Zur Prüfung entgegenstehender gewerblicherSchutzrechte oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter ist POINTS2BIM nur fürdas in Satz 1 genannte Gebiet verpflichtet.

Im Falle einer Lieferung oder Leistung in ein Gebietaußerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebiets sowie im Falle, dass dieLieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb des in Absatz1 Satz 1 genannten Gebiets weitervertrieben oder dort genutzt werden soll,liegt ein Rechtsmangel wegen eines entgegenstehenden gewerblichen Schutzrechtsoder sonstigen geistigen Eigentums Dritter nur vor, wenn POINTS2BIM dieses beiVertragsschluss kannte oder kennen musste. Der Kunde wird daher vor derLieferung bzw. Nutzung im Ausland selbst die erforderlichenSchutzrechtsrecherchen durchführen.

Bei Rechtsmängeln leistet POINTS2BIM dadurch Gewähr, dassPOINTS2BIM nach Wahl von POINTS2BIM

die Lieferung bzw. Leistung derart abändert oder austauscht,dass der Rechtsmangel beseitigt ist und dies zu keiner Minderung der Qualität,der Quantität und des Werts führt und für den Kunden auch im Übrigen zumutbarist, oder

dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrags dasNutzungsrecht verschafft.

Der Kunde unterrichtet POINTS2BIM unverzüglich schriftlich,falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber-, Marken- oder Patentrechte) an derLieferung oder Leistung geltend machen. Der Kunde ermächtigt POINTS2BIM, dieAuseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht POINTS2BIM vondieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche desDritten nicht ohne Zustimmung von POINTS2BIM anerkennen. POINTS2BIM wehrt danndie Ansprüche des Dritten ab. Soweit der Kunde die Geltendmachung der Schutzrechtsverletzungzu vertreten hat (z.B. infolge einer vertragswidrigen Nutzung oder beiUnterlassung von Schutzrechtsrecherchen durch den Kunden), stellt der KundePOINTS2BIM von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen zweckmäßigenKosten frei und erstattet POINTS2BIM alle darüber hinausgehenden Schäden undAufwendungen; POINTS2BIM hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung einesangemessenen Vorschusses.

Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatzund Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von POINTS2BIM zu vertretendenRechtsmangels gilt § 20 („Haftung von POINTS2BIM“).

§ 18 Absatz 2 Satz 1 lit. a), b), d) und e), Satz 2 sowieAbsatz 8 und 9 gelten entsprechend.

Haftung von POINTS2BIM

Die Haftung von POINTS2BIM auf Schadensersatz, gleich auswelchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscherLieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist,sofern die Haftung ein Verschulden von POINTS2BIM voraussetzt, nach Maßgabedieses § 20 („Haftung von POINTS2BIM“) eingeschränkt.

Die Haftung von POINTS2BIM für einfache Fahrlässigkeit istausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflichtvorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragsüberhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfteund deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog.“Kardinalpflicht“). Im Falle der Verletzung einer solchenvertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von POINTS2BIM bei einfacherFahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schädenbegrenzt. POINTS2BIM haftet bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch höchstens inHöhe der im Einzelvertragvereinbarten Haftungsgrenzen.

Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von POINTS2BIM aufbei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen derAbsätze 2 und 3 gelten,auch rückwirkend, in gleichem Umfang für Ansprüche aus der Verletzung vonPflichten bei Vertragsverhandlungen.

SoweitPOINTS2BIM nicht selbst zur Durchführung von Maßnahmen derDatensicherung verpflichtet ist, entspricht der bei Vertragsschlussvorhersehbare, vertragstypische Schaden bei Datenverlust dem typischenWiederherstellungsaufwand. Der typische Wiederherstellungsaufwand bemisst sichnach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen unterZugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch den Kundeneingetreten wäre.

Soweit die Pflichtverletzung von POINTS2BIM Lieferungen undLeistungen betrifft, welche POINTS2BIM gegenüber dem Kunden unentgeltlicherbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicherGeschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung fürFahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. SoweitPOINTS2BIM nach Vertragsschluss technische Auskünfte gibt oder beratend tätigwird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von POINTS2BIMgeschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht diesunentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für eine fahrlässigeFalschauskunft bzw. -beratung.

Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 20(„Haftung von POINTS2BIM“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichenAufwendungen sowie für Freistellungsansprüche entsprechend.

Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 20(„Haftung von POINTS2BIM“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe,gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen vonPOINTS2BIM.

Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 20(„Haftung von POINTS2BIM“) gelten nicht für die Haftung von POINTS2BIM wegenvorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder derGesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder beiAnsprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

Verjährung der Ansprüche des Kunden

Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegenPOINTS2BIM beträgt

für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln aufRückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe derwirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder dieMinderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) fürSachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden;

bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht dieRückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben,ein Jahr;

bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht dieRückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben,zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht einesDritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kundenüberlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzlicheVerjährungsfrist;

bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhendenAnsprüchen auf Rückzahlung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatzvergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.

Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichendeneinzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach dengesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts,im Falle des Absatz 1 lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von denanspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobeFahrlässigkeit erlangen musste. Die Nachlieferung bzw. Nachbesserung führtnicht zum Lauf einer neuen Verjährung bzw. einer Verlängerung der Verjährungsfrist,es sei denn POINTS2BIM hat ausnahmsweise ein Anerkenntnis im Sinne des§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklärt. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablaufder in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichenVerjährungsregelungen

in den in § 20 Absatz 9 genannten Fällen,

im Falle grober Fahrlässigkeit bei Ansprüchen aufSchadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Freistellungsansprüchen,

bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällendes § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB,

bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen nachBeendigung eines Mietvertrags, sowie

für alleanderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche.

18.

Vertraulichkeit und Datenschutz

Der Kunde verpflichtet sich, den Inhalt der auf Grundlagedieser AGB geschlossenen Einzelverträgesowie alle im Zusammenhang mit der Vertragsverhandlung und -durchführungerlangten Informationen und Erkenntnisse, soweit sie nach dem ausdrücklichenWunsch von POINTS2BIM und/oder nach den Umständen des Einzelfalls erkennbargeheimhaltungsbedürftig sind, vertraulich zu behandeln und keinem Drittengegenüber offen zu legen, es sei denn, dass dies zur Durchführung des Vertragserforderlich sein sollte oder die Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben istoder durch ein Gericht oder eine Behörde bindend angeordnet wurde. Der Kundewird POINTS2BIM vorab über die erzwungene Offenlegung informieren, soweit diesrechtmäßig ist, und die Offenlegung auf das notwendige Maß beschränken.Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.

Der Kunde wird die jeweils aktuell geltendendatenschutzrechtlichen Vorschriften beachten. Dies beinhaltet auch demaktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeitvon personenbezogenen Daten (Art. 28 Abs. 3 lit. b) DSGVO). Liegt eineAuftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) oder eine gemeinsame Verantwortlichkeit(Art. 26 DSGVO) vor, so ist der Kunde auf Anforderung von POINTS2BIM jederzeitverpflichtet, eine geschäftsübliche und den gesetzlichen Mindestanforderungenentsprechende datenschutzrechtliche Vereinbarung abzuschließen.

Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit nach Absatz 1 undzur Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten nach Absatz 2 geltenunbefristet.

Referenzbenennung

POINTS2BIM ist berechtigt, Firma und Logo des Kunden sowieeine Kurzbeschreibung des Projekts in Referenzlisten aufzuführen und diese imInternet, in Printmedien, bei Präsentationen oder sonst zur sachlichenInformation zu veröffentlichen und zu verbreiten. Ein darüber hinausgehenderGebrauch ist mangels anderslautender Regelung nicht gestattet.

Mitteilungen und Erklärungen

Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in denvorliegenden AGB ist für die Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen dieTextform gemäß § 126b BGB (z.B. E-Mail) ausreichend, aber auch erforderlich.Hingegen bedürfen Erklärungen, für die die vorliegenden AGB oder das Gesetzdies ausdrücklich vorschreiben, der Schriftform (§ 126 BGB), wobei einetelekommunikative Übermittlung zur Fristwahrung ausreichend ist, wenn demEmpfänger alsbald die schriftliche Erklärung im Original zugeht.

Eine E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vonder anderen Partei stammend, wenn die E-Mail den Namen und die E-Mail-Adressedes Absenders sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss derNachricht enthält.

19.

Übertragung von Rechten und Pflichten

POINTS2BIM kann alle Rechte und Pflichten aus diesen AGB undden auf deren Grundlage geschlossenen Einzelverträgenjederzeit auf Dritte übertragen. Der Kunde kann der Übertragung innerhalbvon einem Monat widersprechen, wenn durch die Übertragung berechtigteInteressen des Kunden beeinträchtigt werden, z.B. weil das übernehmendeUnternehmen ein direkter Konkurrent des Kunden ist, nicht die erforderlichenKenntnisse und Qualifikationen bietet oder begründete Zweifel an seinerwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen.

20.

Schlussbestimmungen

Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegenausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. DasUN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts(insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.

Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person desöffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat derKunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, soist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mitden unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von POINTS2BIM. Für Klagen vonPOINTS2BIM gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand.Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleibenvon den vorstehenden Regelungen unberührt.

Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmensich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person desöffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, istErfüllungsort der Geschäftssitz von POINTS2BIM, soweit sich aus denvorstehenden Regelungen bzw. dem Einzelvertragnichts anderes ergibt.

Die Einreichung einer Klage ist erst statthaft, wenn dieParteien einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternommen haben. DieParteien sollen sich dazu auf einen neutralen Dritten als Schlichterverständigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigenLebenssachverhalt ist ab Einleitung des Einigungsversuchs durch eine Partei biszum Ende der Schlichtung gehemmt. § 203 BGB gilt entsprechend. Eingerichtliches Eilverfahren oder die Klageerhebung zur Unterbrechung einergesetzlichen und nicht durch Parteivereinbarung verlängerbaren Ausschlussfristbleibt jederzeit zulässig.

Soweit der auf derGrundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieserLücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche dieParteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannthätten.